Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
11. Aufl. 2023
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O
1 Oberste Dienstbehörde
des → Beamten ist die oberste → Behörde seines → Dienstherrn, in deren Bereich der Beamte ein → Amt innehat. Welche Behörde jeweils die oberste Dienstbehörde ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsaufbau. Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde ist gesetzlich ausdrücklich bestimmt.
2 Oberverwaltungsgericht
ist die zweite Instanz der → Verwaltungsgerichtsbarkeit und zugleich das höchste → Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit des jeweiligen Bundeslandes. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) entscheidet gemäß § 46 der → Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über das → Rechtsmittel der → Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und der → Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Daneben entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch über Normenkontrollanträge (§ 47 VwGO), in bestimmten atom- und energiewirtschaftlichen Angelegenheiten und Planfeststellungsverfahren (§ 48 Abs. 1 VwGO) sowie über Vereinsverbote (§ 48 Abs. 2 VwGO). In Baden-Württemberg, Bayern und Hessen wurde durch landesrechtliche Bestimmung festgelegt, dass das OVG die frühere Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“ weiterführt (§ 184 VwGO).