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Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte – Risiken bei unvollständiger Rechnung
Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte im deutschen Recht (§ 25b UStG) macht es unter bestimmten Voraussetzungen in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft von (im Prinzip) drei Parteien möglich, dem zweiten Lieferer in der Kette (Zwischenhändler) die umsatzsteuerliche Registrierung in dem EU-Mitgliedstaat zu ersparen, in dem die Beförderung oder Versendung der Ware endet (Zielstaat). Das wird vor allem dadurch erreicht, dass bei Anwendung der Vereinfachungsregelung der innergemeinschaftliche Erwerb des Zwischenhändlers im Zielstaat als besteuert gilt und die Steuerschuld auf die sich anschließende Inlandslieferung auf seinen Kunden (den letzten Abnehmer) übergeht. Zu den Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung zählt jedoch ein Hinweis in der Rechnung, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Fehlt dieser Hinweis, kann diese Unterlassung, so geringfügig sie zunächst auch erscheint, den Zwischenhändler teuer zu stehen kommen ( „Luxury Trust Automobil“, NWB ZAAAJ-29636).
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I. Die Entscheidung des EuGH
Nach Auffassung des EuGH in seinem Urteil „Luxu...