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OLG Düsseldorf 07.12.2022 24 W 39/22, NWB 12/2023 S. 817

Mietverhältnis | Keine Klageveranlassung durch Schweigen auf Anfrage des Vermieters

Ein (gewerblicher) Mieter gibt seinem Vermieter noch keine Klageveranlassung i. S. von § 93 ZPO, wenn er auf vor Fälligkeit des Räumungsanspruchs erfolgende schriftliche Anfragen des Vermieters hin nicht seine Erfüllungsbereitschaft anzeigt, sondern bloß schweigt.

Anmerkung:

Auch ein (gewerblicher) Mieter kann nach Ansicht des Gerichts – nicht anders als sonstige Schuldner – regelmäßig nicht verpflichtet sein, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft vor Fälligkeit seiner Schuld anzuzeigen. Die bloße Untätigkeit des Mieters als solche gebe einem besonnenen Vermieter trotz (schriftlicher) Aufforderung des Mieters zu einer entsprechenden Erklärung noch keinen berechtigten Grund zur Annahme, sein Anspruch werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht fristgerecht erfüllt werden. Daher tragen ...