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BFH Urteil v. - V R 115/83 BStBl 1988 II S. 916

Gesetze: UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1UStG 1967/1973 § 15 Abs. 1StAnpG § 6AO 1977 § 42

1. Unternehmereigenschaft setzt Leistungen gegen Entgelt voraus 2. Zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten eines Flugzeugs, das dem Ehegatten überlassen sowie in geringem Umfang an Dritte verchartert wird 3. Zur mißbräuchlichen Gestaltung von Mietverhältnissen zwischen Ehegatten

Leitsatz

1. Unternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 UStG 1967/1973 ist nur, wer Leistungen gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1967/1973 erbringt.

2. Wird ein von der Ehefrau erworbenes Flugzeug weitaus überwiegend vom Ehemann benutzt, so kommt der Abzug der der Ehefrau bei der Anschaffung in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Vorsteuer) nur in Betracht, wenn klare und erkennbar durchgeführte Vereinbarungen darüber bestanden haben, daß dem Ehemann das Flugzeug gegen Entgelt überlassen worden ist oder wenn die tatsächliche Abwicklung klar und eindeutig ergibt, daß die Ehefrau Umsätze an ihren Ehemann ausgeführt hat. Eine lediglich geringfügige Vercharterung an Dritte, soweit darin eine nachhaltige Tätigkeit liegt, berechtigt nicht zum Abzug der Vorsteuer aus der Anschaffung, sondern nur zum Abzug der Umsatzsteuer, die auf die durch diese Verwendung veranlaßten Leistungsbezüge entfallen (Fortführung der , BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530, und vom V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350).

3. Durch § 42 AO 1977 werden die Finanzbehörden und Finanzgerichte nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts und seiner Subsumtion unter das Steuergesetz befreit. Die Prüfung, ob eine mißbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO 1977 vorliegt, setzt erst ein, wenn die Auslegungsmöglichkeit der Steuerrechtsnorm endet.

4. Eine nach den zu 2. genannten Grundsätzen durchgeführte Vermietung an den Ehegatten kann dann mißbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977 sein, wenn zwar die üblichen Preise pro Flugstunde abgerechnet werden, aber nicht berücksichtigt wird, daß das Flugzeug wegen der fast ausschließlichen Benutzung durch den Ehegatten sehr lange Standzeiten hat. In diesem Fall ist nicht die Höhe des Entgelts zu korrigieren, vielmehr ist die vereinbarte Leistungsbeziehung nicht anzuerkennen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 916
BFH/NV 1988 S. 2 Nr. 10
BFH/NV 1988 S. 2 Nr. 11
UAAAA-92697

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