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FG Berlin-Brandenburg 23.08.2022 5 K 5101/20, Kommentierte Nachricht BBK 7/2023 S. 293

Steuerrecht | Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Miete für Werbeflächen

Aufwendungen für die Anmietung von Werbeflächen sowie für das Sponsoring auf den Trikots eines Fußballclubs sind nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d oder Buchst. e GewStG hinzuzurechnen: Denn weder die Werbeflächen noch die Trikots gehören zum sog. S. 294fiktiven Anlagevermögen, wenn der Geschäftszweck es nicht erfordert, Werbeträger im Anlagevermögen vorzuhalten.

Die Klägerin betrieb einen „B…Park“. Sie tätigte Aufwendungen für Werbungen in Bahnhöfen, Bahnen und im öffentlichen Raum. Außerdem betätigte sie sich als Sponsor auf den Spielertrikots zweier Fußballvereine und warb auch in den Programmheften der Vereine. Das Finanzamt rechnete die Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzu.

Dem [i]Geschäftszweck der Klägerin erfordert keine Vorhaltung von Werbeträgernwidersprach das FG: Zwar kann auch eine kurzfristige Anmietung zum fiktiven Anlagevermögen führen, etwa bei einem Konzertveranstalter...