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BFH Urteil v. - III R 253/83 BStBl 1988 II S. 830

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1

Im Rahmen der Sozialhilfe geleistete Beträge für Krankenhilfe, häusliche Pflege und Mehrbedarf sind keine anrechenbaren Bezüge nach § 33a Abs. 1 EStG

Leitsatz

1. Zum Begriff der anrechenbaren anderen Bezüge von Unterhaltsempfängern.

2. Die im Rahmen der Sozialhilfe geleisteten Beträge für Krankenhilfe (§ 37 BSHG), häusliche Pflege (§ 69 Abs. 2 BSHG) und Mehrbedarf (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG) gehören nicht zu den gem. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren anderen Bezügen von Unterhaltsempfängern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 830
SAAAA-92676

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