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Bilanzierung | Ermittlung der Restnutzungsdauer für ein Gebäude durch ein Wertgutachten eines Sachverständigen
Die Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG abweichend von der gesetzlich festgelegten Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG durch ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelt werden. Eine sich danach ergebende kürzere Restnutzungsdauer als 50 Jahre bzw. 33,3 Jahre ist der AfA dann zugrunde zu legen.
In den beiden Streitfällen ging es jeweils um eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, die Einkünfte aus Vermietung gem. § 21 EStG erzielte. Sie machte eine höhere als die gesetzliche AfA von 2 % geltend und begründete dies mit einer kürzeren Restnutzungsdauer. Hierzu reichte sie ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein, der die Restnutzungsdauer nach den Grundsätzen der ImmoWertV ermittelt hatte.
Der Gutachter [i]Gutachter wandte das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertV anhatte u. a. d...