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Umsatzsteuerlicher Annahmeanspruch bei abgegebenem Abtretungsangebot
Das FG Berlin-Brandenburg entscheidet mit Urteil v. – 2 K 2157/21 zur umsatzsteuerlichen Annahmepflicht bei einem abgegebenem Abtretungsangebot. Hierbei kommt der Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG durch sog. „Ermessensreduktion auf Null“ besonderes Gewicht zur, sodass im Falle einer Abtretung des leistenden Unternehmers letztlich keine Steuerzahlung entsteht.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Der Kläger hat einen Anspruch auf Annahme des von ihm abgegebenen Abtretungsangebots durch den Beklagten, da die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG erfüllt sind.
Bei der Regelung in § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG handelt es sich abweichend vom Gesetzwortlaut um eine Ermessensreduktion auf Null, so dass im Fall einer Abtretung des leistenden Unternehmers keine Steuer durch den leistenden Unternehmer zu zahlen ist.
II. Sachverhalt
Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer einen Zimmereibetrieb und erbrachte in den Streitjahren Bauleistungen (Reverse-Charge-Verfahren). Dementsprechend wies der Kläger in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. In seinen Umsatzsteuererklärungen für 2011 und 2012 erklärte der Kläger keine Umsatzsteuer hinsichtlich der Bauleistungen. Das FA teilte dem Beklagten mit, dass unter Berufung auf das BStBl 2014 II S. 128