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LSG Hamburg Urteil v. - L 4 AS 350/21

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. des Beigeladenen zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAJ-35553

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