Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Zum Leistungsort der Umsätze einer ausländischen Zweitlotterie
Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung i. S. des § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 3 UStG, die im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt, liegt nicht vor, wenn bei Wettumsätzen auf eine Zweitlotterie insbesondere Spielergebnisse nicht eigenständig über Computersysteme, sondern manuell durch menschliche Arbeitskraft in das System eingepflegt werden (Bezug: § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 3 UStG).
Nach § 3a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit Satz 2 Nr. 3 UStG werden die sonstigen Leistungen an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat, wenn der Leistungsempfänger – wie im Urteilsfall die Spieler, die als Nichtsteuerpflichtig...