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BGH (VII ZR 895/21) zum Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail im unternehmerischen Rechtsverkehr
Der Bundesgerichtshof (, NWB YAAAJ-25465) hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung mit der Frage befasst, zu welchem Zeitpunkt eine E-Mail, die einem Unternehmer im Rechtsverkehr zugesendet worden war, zugegangen ist. Mithilfe des Bürgerlichen Gesetzbuches lässt sich die Frage nicht beantworten, so dass in der juristischen Literatur diesbezüglich ein Meinungsstreit entbrannt war, der nun mit dem Urteil des BGH entschieden wurde. Die große praktische Relevanz der Entscheidung liegt auf der Hand: Die E-Mail ist eine gängige Kommunikationsform im Rechtsverkehr. Der Zugang einer E-Mail beim Empfänger ist daher für die Willenserklärung, die in ihr enthalten ist, und deren Wirksamkeit wesentlich und bedeutsam in Bezug auf Fristen.
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I. Große praktische Bedeutung des Zugangs und dessen Zeitpunkt
[i]Zugang als WirksamkeitsvoraussetzungEine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn die Abgabe in dessen Abwesenheit erfolgt, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht (vgl. § 130 Abs. 1 BGB). Sie wird nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet dabei zwischen verkörperten ...