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Vorwegübertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen der Einbringung von Sachgesamtheiten in eine Kapitalgesellschaft
Das Verhältnis zwischen § 6 Abs. 5 EStG und § 20 UmwStG
Große Rechtsunsicherheit herrscht durch die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, da die im Zusammenhang mit einer Einbringung vorgelagerten Übertragungen unter Berücksichtigung der Gesamtplanrechtsprechung zu überprüfen sind. Hinzu kommt die inkonsistente Meinung des BFH in diesen Fällen.
Hänsch, Übertragung und Überführung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG, Grundlagen, NWB TAAAF-08006
Wie werden Übertragungen im Rückwirkungszeitraum behandelt?
Können Vorbereitungsmaßnahmen hinsichtlich einer anstehenden Umstrukturierung getroffen werden?
Wie betrachtet die Finanzverwaltung die Vorab-Auslagerung einzelner Wirtschaftsgüter bei Einbringungen?
I. Einführung
[i]Teschke/Kraft, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 7. Aufl. 2022, § 6 Rz. 338, NWB UAAAH-96655 Umstrukturierungen sollen regelmäßig steuerneutral durchgeführt werden, d. h. ohne die Aufdeckung stiller Reserven im Betriebsvermögen der beteiligten Rechtsträger. Fraglich hierbei ist das Fortbestehen der Steuerneutralität bei (vorheriger) Übertragung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Einbringung. Die Gründe für die Vorwegübertragung können vielfältig sein (u. a. Separierung des Wirtschaftsguts von der Haftungsmasse der aufnehmenden Gesellschaft). § 6 Abs. 5 EStG dient hierbei als mögliche Vorschrift zur Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter. Neben dieser Vorschrift befasst sich der Beitrag mit der Regelung des § 20 UmwStG, insbesondere mit dem Gegenstand der Einbringung. § 20 UmwStG regelt die Voraussetzungen sowie steuerlichen Folgen einer Sacheinlage i. S. des § 20 Abs. 1 UmwStG, die im Gesetz als Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an dieser Gesellschaft definiert wird. Im Folgenden erfolgt daher eine Betrachtung des Verhältnisses zwischen § 6 Abs. 5 EStG und § 20 UmwStG sowie eine kritische Analyse der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, Rechtsprechung und des Schrifttums hinsichtlich der im Rahmen einer Vorwegübertragung einzelner Wirtschaftsgüter erfolgenden Einbringung unter Berücksichtigung der zu prüfenden Gesamtplanrechtsprechung.