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NWB 10/2023 S. 672

Hebammenvertrag | Statuswechsel begründet keine außerordentliche Kündigung

Eine mit dem sozialversicherungspflichtigen Status einer Hebamme begründete außerordentliche Kündigung eines sog. Begleithebammenvertrags ist unwirksam, wenn der Status nicht bestandskräftig festgestellt ist.

Anmerkung:

Die DRV Bund stufte in einem Clearingverfahren gegenüber einer anderen bei der Krankenhausgesellschaft tätigen Hebamme deren Vertragsverhältnis als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Daraufhin kündigte die Gesellschaft den Begleithebammenvertrag mit der klagenden Hebamme außerordentlich aus wichtigem Grund, weil Kooperationsgrundlage der freiberufliche Status der Hebamme gewesen sei. Dieser sei weggefallen. Nach einem sog. Begleithebammenvertrag erbringt die Hebamme ihre Leistungen im Rahmen der Geburtshilfe freiberuflich und berechnet sie unmittelbar geg...