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BFH 28.09.2022 XI R 28/20, Kommentierte Nachricht BBK 7/2023 S. 295

Umsatzsteuer | Entstehung der Umsatzsteuer bei einnahmeabhängiger Ratenzahlung

Die Umsatzsteuer entsteht auch dann mit der Ausführung der Leistung, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird und die Raten davon abhängig sind, dass Einnahmen erzielt werden. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG ist in diesem Fall nicht zulässig.

Die [i]Raten sollten aus den Einnahmen aus der Stromeinspeisung bezahlt werdenKlägerin, die der Sollversteuerung unterlag, errichtete für A eine Photovoltaikanlage. Nach dem Vertrag vom betrug das Entgelt 1.258.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Es wurden drei Raten vereinbart, und zwar 450.000 € nach der Montage aller Module, weitere 450.000 € nach der Installation der Wechselrichterstation sowie die restlichen 358.000 € nach Ablauf des zehnmonatigen Probebetriebs. Allerdings sollten die Raten nur insoweit fällig werden, als A laufende Einnahmen aus der Stromeinspeisung erzielte und die Raten damit bezahl...