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BBK Nr. 6 vom

Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung

BFH stellt die Betriebsaufgabe der Betriebsveräußerung gleich

Wolfgang Eggert

Das in den EStR verankerte und bewährte Wahlrecht zwischen der Sofort- und der gestreckten Zuflussbesteuerung im Rahmen einer Betriebsveräußerung gibt es seit langem in R 16 Abs. 11 EStR. Dieses ist u. a. für Steuerpflichtige wichtig, denen die notwendige Liquidität für eine sofortige Steuerzahlung nicht zur Verfügung steht. Nunmehr hat der BFH ein solches Wahlrecht auch bei einer Betriebsaufgabe bejaht.

I. Betriebsveräußerung und -aufgabe

Die Betriebsveräußerung ist u. a. in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die Veräußerung des gesamten Betriebs geregelt. Die Betriebsaufgabe findet sich in § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG und „gilt“ als Veräußerung im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift. Beide Vorgänge werden somit vom Gesetzgeber gleich behandelt.

Ist ein unter § 16 EStG zu subsumierender Vorgang gegeben, gewährt der Gesetzgeber den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG. Dieser beträgt 45.000 € und wird abgeschmolzen, soweit der Veräußerungsgewinn die Grenze von 136.000 € übersteigt.

Neben dem Freibetrag kommt für Gewinne nach § 16 EStG auch noch die sog. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) zur Anwendung. Dabei beträgt die Einkommensteuer für den begünstigten Gewinn das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu ve...