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RENO Nr. 3 vom Seite 8

Nutzungspflicht beA – wann liegt eine vorrübergehende Unmöglichkeit vor?

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Nach § 130d ZPO müssen Rechtsanwälte zur Einreichung von Schriftsätzen/Anträgen das beA nutzen. Das Einreichen eines Schriftsatzes z. B. per Fax ist dann nur noch erlaubt, wenn die Technik streikt. Doch was ist unter „vorübergehender Unmöglichkeit“ zu verstehen?

Nach § 130d – Nutzungspflicht gilt für Rechtsanwälte und Behörden

„Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

§ 130d ZPO gilt grundsätzlich für anwaltliche schriftliche Anträge nach der ZPO. Hierunter fällt auch der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses, dieser ist gem. § 2 ZVFV (a. F.) auf einem Formu...

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