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Füllungen richtig abrechnen – Teil II
In diesem Beitrag wollen wir uns die Abrechnungsmöglichkeiten der Füllungen in der GOZ genauer ansehen. Dort gibt es für die Abrechnung von Füllungen verschiedene Möglichkeiten.
Wonach unterscheidet die GOZ-Abrechnung?
Es wird unterschieden nach den Füllungsflächen (Füllungsgrößen) sowie nach den verwendeten Materialien bzw. der Technik beim Legen der Füllung. Den Aufwand für das Präparieren, Legen und Ausarbeiten der Füllungen können wir entsprechend über den Steigerungsfaktor berechnen und individuell an den Patienten anpassen. Sollte ein Steigerungsfaktor über 3,5 notwendig sein, denken Sie bitte daran, dass der Patient vor der Behandlung die Zusatzvereinbarung unterschreiben muss.
Plastische Füllungen
Die Definition der plastischen Füllungen ähnelt in der GOZ der Definition im BEMA. Es handelt sich um Füllungsmaterialien, die formbar sind, erst nach der Bearbeitung im Mund aushärten und dort ihre endgültige Form erhalten (z. B. Amalgam, Komposit, Kompomer).
Diese Füllungen können mit den folgenden Positionen abgerechnet werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2050,
2070, 2090, 2110 – Präparieren einer Kavität und Restauration
mit plastischem Füllungsmaterial, einschl.... |