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BFH Urteil v. - V R 141/83 BStBl 1988 II S. 468

Gesetze: UStG 1967 § 15

Zur Vorsteueraufteilung bei einem Gebäude, das nach Fertigstellung teilweise steuerpflichtig vermietet wurde, teilweise leerstand und später steuerfrei veräußert wurde

Leitsatz

1. Über die Abziehbarkeit der Vorsteuerbeträge aus der Herstellung eines insgesamt für das Unternehmen (§ 15 Abs. 1 UStG 1967) angeschafften Gebäudes mit mehreren Raumeinheiten (Läden und Büros) kann erst nach der erstmaligen tatsächlichen Verwendung sämtlicher Räume anhand des § 15 Abs. 2 UStG 1967 materiell abschließend entschieden werden (, BFHE 150, 473, BStBl II 1987, 754).

2. Wird nach Fertigstellung des Gebäudes nur ein Teil der Räume vermietet, während das Gebäude im übrigen leersteht, so liegen nur hinsichtlich der vermieteten Räume/Flächen Verwendungsumsätze vor. Das Leerstehen ist keine relevante Verwendung i.S. des § 15 Abs. 2 bis 4 UStG 1967. Wird das Gebäude anschließend verkauft, so ist die Veräußerung die erstmalige tatsächliche Verwendungsleistung bezüglich des bis dahin leerstehenden Gebäudeteils.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 468
LAAAA-92567

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