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BFH 26.10.2022 VI R 48/20, Kommentierte Nachricht BBK 6/2023 S. 250

Lohn und Gehalt | Erste Tätigkeitsstätte bei Bereitschaftstätigkeit

Eine Feuerwache, in der der Feuerwehrmann seine Bereitschafts- und Arbeitsruhezeit verbringt, kann als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden: Denn für die Tätigkeit in einer ersten Tätigkeitsstätte genügt es, dass der Arbeitnehmer zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die er arbeitsvertraglich schuldet; hierzu gehören Bereitschafts- und Ruhezeiten eines Feuerwehrmanns.

Allerdings ist die Feuerwache nur dann eine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Feuerwehrmann ihr nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG dauerhaft zugeordnet wird. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus in der Feuerwache tätig werden soll.

Im [i]Dauerhafte Zuordnung muss noch aufgeklärt werdenStreitfall muss die dauerhafte Zuordnung vom FG im II. Rechtsgang aufgeklärt werde...