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BFH Urteil v. - I R 260/83 BStBl 1988 II S. 460

Gesetze: KStG 1977 § 8 Abs. 3 und 4KStG 1977 § 27 Abs. 1 und 3KStG 1977 § 29 Abs. 1KStG 1977 §§ 41, 44, 47 Abs. 2 Satz 2EStG §§ 10 d, 43, 44

1. Ausschüttung i. S. des § 27 KStG ist das Abfließen der Gewinnanteile bei der Kapitalgesellschaft - 2. Verluste i. S. des § 10d EStG sind auch bei einer Kapitalgesellschaft im Abzugsjahr und nicht im Entstehungsjahr zu ermitteln

Leitsatz

1. Eine Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 1 KStG 1977 ist erst mit dem Abfluß der Gewinnanteile (Dividenden) bei der Kapitalgesellschaft verwirklicht. Die Ausschüttungsbelastung entsteht erst in diesem Augenblick.

2. Verluste, die eine Kapitalgesellschaft gemäß § 10d EStG abzieht, sind im Abzugsjahr unabhängig von ihrem Ansatz in dem das Verlustentstehungsjahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheid zu ermitteln (Abweichung von , BFHE 138, 409, BStBl II 1983, 602).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 460
HAAAA-92564

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