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BFH Urteil v. - I R 395/83 BStBl 1988 II S. 453

Gesetze: KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 Buchst. b, cKVStG 1972 § 5 Abs. 2 Nr. 3KVStG 1972 § 8 Nr. 1 Buchst. b

Bei Überlassung einer im zivilrechtlichen Eigentum des Gesellschafters bleibenden Sache an die Gesellschaft ,,quoad sortem'' (Behandlung wie Eigentumsübertragung) besteht die gesellschaftsteuerpflichtige Leistung nur in der (einmaligen) Einbringung der Sache dem Werte nach

Leitsatz

Überläßt der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG der Gesellschaft eine Sache ,,quoad sortem'', so besteht die ggf. gesellschaftsteuerpflichtige Leistung nur in der (einmaligen) Einbringung der Sache dem Werte nach, nicht jedoch außerdem in deren dauernder Nutzungsüberlassung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 453
TAAAA-92560

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