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Einkommensteuer | Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig (BFH)
Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern,
die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können,
gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Diese
werden i.S. von
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft,
wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere
virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der
Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder
in andere Currency Token umgetauscht werden (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte bei anderen als den in Nr. 1 der Vorschrift genannten Wirtschaftsgütern Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht ...BStBl II 2020, 258