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Arbeitsverhältnis | Voraussetzung der Zahlung einer Jubiläumszuwendung
Die Formulierung, dass ein Arbeitnehmer „bei einem 35-jährigen Dienstjubiläum“ eine Jubiläumszuwendung erhält, setzt lediglich die Vollendung einer 35-jährigen Beschäftigungszeit voraus und nicht, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus auch noch am Jubiläumstag fortbesteht. Soll der Arbeitnehmer „bei Dienstjubiläum“ einen Jubiläumszuwendung erhalten, ist damit lediglich die Fälligkeit des bei Vollendung der Beschäftigungszeit entstandenen Anspruchs geregelt.
Die Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis am begonnen hatte, hatte vorliegend mit Ablauf des um 24 Uhr eine 35-jährige Beschäftigungszeit vollendet (§ 187 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 188 Abs. 2 BGB). Mit Vollendung der 35-jährigen Beschäftigungszeit am ist ihr Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsge...