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GmbH | Legitimation der Erben von Gesellschaftern
Die Regelung des § 16 Abs. 1 GmbHG, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft u. a. bei personeller Änderung im Bestand der Gesellschafter als Anteilsinhaber nur derjenige gilt, wer als solcher in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist, gilt auch für Erben des Gesellschafters und für den zugunsten unbekannter Erben des Gesellschafters bestellten Nachlasspfleger.
Ein zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben des verstorbenen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers bestellter Nachlasspfleger konnte daher keine Beschwerde gegen die Bestellung einer Mitarbeiterin des Betriebs der GmbH zur alleinvertretungsberechtigten Notgeschäftsführerin einlegen. Ihm fehlt die Beschwerdebefugnis. Diese stehe ihm – ebenso wie den Erben...