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BBK Nr. 5 vom

Generelle Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten von Mitarbeitern

Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung

Dr. Christoph Gerhard

Ein hat bereits Mitte des Jahres 2022 für Aufsehen gesorgt, nachdem das Gericht – ohne nähere Begründung – seine Entscheidung in einer Pressemitteilung veröffentlicht hatte. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter umfassend aufzuzeichnen. Dieser Beitrag beleuchtet die Entscheidungsgründe näher und bietet eine rechtliche Einordnung nebst Handreichungen für die Praxis.

I. Europarechtlicher Hintergrund

Die Regelungen des deutschen Arbeitszeitgesetzes zu den Aufzeichnungspflichten stehen schon seit geraumer Zeit in der Kritik. Insbesondere aufgrund europarechtlicher Vorschriften und dazu ergangener Entscheidungen des EuGH besteht Reformbedarf.

Der EuGH hatte bereits im Jahr 2019 entschieden, dass Arbeitgeber aufgrund der europäischen „Arbeitszeitrichtlinie“ (RL 2003/88/EG) und der „Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz“ (RL 89/391/EWG) sowie der EU-Grundrechtscharta dazu verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, um die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit zu erfassen.

II. Kernaussagen des