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Erbvertrag | Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB (OLG)
Bei einer über § 2279 Abs. 1 BGB erfolgenden entsprechenden Anwendung von § 2069 BGB auf einen Erbvertrag erfasst die zugunsten eines weggefallenen Schlusserben im Erbvertrag angeordnete vertragsmäßige Bindung nicht ohne Weiteres auch den für den weggefallenen Schlusserben über § 2069 BGB in den Erbvertrag einbezogenen Ersatzschlusserben (Abgrenzung zu OLG Celle, Beschluss v. - 6 W 197/12, 6 W 197/12).
Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. - 20 W 5/21, NWB KAAAJ-31886