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OLG Frankfurt/Main Beschluss v. - 20 W 5/21

Gesetze: § 2069 BGB; § 2279 Abs 1 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

Bei einer über § 2279 Abs. 1 BGB erfolgenden entsprechenden Anwendung von § 2069 BGB auf einen Erbvertrag erfasst die zugunsten eines weggefallenen Schlusserben im Erbvertrag angeordnete vertragsmäßige Bindung nicht ohne Weiteres auch den für den weggefallenen Schlusserben über § 2069 BGB in den Erbvertrag einbezogenen Ersatzschlusserben (Abgrenzung zu Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom - 6 W 197/12).

Fundstelle(n):
KAAAJ-31886

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