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Zufluss nicht ausgezahlter Zinsansprüche i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG
Der ( NWB FAAAJ-29219) zur Annahme eines Zinszuflusses auch ohne tatsächliche Zahlung erneut Stellung bezogen. Danach kann dem Steuerpflichtigen, dessen Einkünfte unter Anwendung des Zuflussprinzips ermittelt werden, auch ohne Zahlungseingang ein Zinszufluss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zuzurechnen sein.
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Zuflusszeitpunkt nach § 11 EStG
[i]Fälligkeit allein nicht ausreichend Einnahmen sind dem Steuerpflichtigen grundsätzlich in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem er die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber erlangt. In Bezug auf Zinserträge kann dies neben der tatsächlichen Zahlung insbesondere in drei weiteren Fallkonstellationen anzunehmen sein. Die Fälligkeit der Zinsen reicht hierfür grundsätzlich nicht aus.
Zufluss durch wirtschaftliche Verfügung
[i]Zufluss durch buchhalterische GutschriftEin Zinszufluss ist danach ebenfalls anzunehmen, wenn die Zinserträge in den Büchern des solventen und leistungsbereiten Schuldners buchhalterisch derart separiert werden, dass der Gläubiger den Ertrag ohne weiteres abholen, abrufen oder verrechnen kann. Entscheidend ist, dass der Berechtigte ohne weiteres Zutun über die Erträge verfügen kann. Dies ist bspw. regelmäßig bei Zinsgutschriften auf Verr...