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Online-Nachricht - Donnerstag, 16.02.2023

Gewerbesteuer | Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags (BMF)

Nachdem der BFH und das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt haben, haben Bund und Länder beschlossen, die gleich lautenden Erlasse vom , BStBl I S. 1114, zur vorläufigen Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG aufzuheben ( FM3-S 0338-1/67).

Hintergrund: In seinen Entscheidungen v. - IV R 55/11, BStBl II S. 725, und v. - III R 35/15 (zuvor I R 41/15), BStBl II S. 662, hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG bestätigt. Die gegen die BFH-Entscheidung v.

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