Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Besteuerung eines teilweise aus privaten Mitteln finanzierten Promotionsstipendiums (BFH)
Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 EStG vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Satz 3 Buchst. b EStG steuerbar, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat (Anschluss an Senatsurteil v. - X R 6/19, BStBl II 2021, 557, Rz 28 ff., 36: ; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung des Anteils eines aus privaten Mitteln finanzierten Promotionsstipendiums als steuerbare wiederkehrende Bezüge: Die Klägerin promovierte an einer Universität im Freistaat Sachsen. Zwecks Förderung akademischer Nachwuchskräfte wurde die Klägerin währ...