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Arbeitsverhältnis | Annahmeverzugslohnanspruch und böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst
Der Arbeitgeber kommt durch den Ausspruch einer rechtsunwirksamen ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug, ohne dass es eines (wörtlichen) Angebots des Arbeitnehmers bedarf. Die Übernahme einer unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit ist grds. geeignet, das böswillige Unterlassen eines Verdienstes anzunehmen.
Es kann aber nachvollziehbare Gründe für die Übernahme der unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit geben, die nach einer Gesamtabwägung der Umstände die Anrechnung eines fiktiven Verdienstes im Rahmen von § 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB verbieten. Es bedarf insoweit einer Prüfung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls. Hier meint das Gericht, dass es bei Fremdgeschäftsführern zwar unüblich sei, keine Vergütung zu vereinbaren. Es sei aber zulässig, zu...