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Fokus: Urlaubsabgeltungsansprüche – Beginn der Verjährungsfrist (BAG)
Kommt ein Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit für die Gewährung des Urlaubes nicht nach, beginnt die Verjährung für den Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem das Arbeitsverhältnis geendet hat. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aus dem Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil nach Beendigung die Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers entfällt (; Pressemitteilung 5/2023).
Sachverhalt
Der Kläger war bei einer Flugschule beschäftigt. Er war seit dem Ausbildungsleiter. Ihm wurde sein jährlicher Urlaub von dreißig Arbeitstagen nicht gewährt. Die Beklagte war die Betreiberin der Flugschule. Der Kläger einigte sich mit der Beklagten am darauf, dass der Kläger als selbständiger Dienstnehmer für die Flugschule tätig werden sollte.
Der Kläger erhob im August 2019 Klage gegen die Beklagte, weil er für die vorherige Beschäftigungszeit die Abgeltung seines bisher nicht gewährten Urlaubs begehrte. Die Beklagte wehrte sich gegen die Klage, indem sie die Einrede der V...