BGH Beschluss v. - 5 StR 512/22

Instanzenzug: Az: 635 KLs 4/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten I.   Y.    wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 41 Fällen und den Angeklagten O.   Y.    wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und vier Monaten (I.   Y.   ) und drei Jahren und drei Monaten (O.   Y.   ) verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen – hinsichtlich des Angeklagten I.   Y.    auch mit Verfahrensrügen – geführten Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verfahrensrügen des Angeklagten I.   Y.    dringen nicht durch. Zu derjenigen, die sich gegen die Behandlung eines Beweisantrags auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms richtet, bemerkt der Senat ergänzend:

3Soweit die Rüge auch mit der Stoßrichtung einer Verletzung des § 246a Abs. 1 StPO erhoben worden sein sollte, erweist sie sich ebenfalls als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die für eine Überprüfung durch das Revisionsgericht erforderlichen tatsächlichen Umstände, insbesondere die im Antrag des Beschwerdeführers und im Beschluss der Strafkammer vom in Bezug genommenen Unterlagen (Ergebnis der freiwilligen Drogentests anlässlich der Behandlung in der Suchtberatung des Herrn A.   A.    , Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom , Notizen und Chats des Angeklagten), nicht vollständig vorgetragen worden sind.

42. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung der aus der Beschlussformel ersichtlichen Gegenstände hat der Senat aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen und mit dessen Zustimmung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

53. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten jeweils mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310123B5STR512.22.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-33698