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BFH Urteil v. - VI R 160/86 BStBl 1987 II S. 827

Gesetze: EStG 1981 § 42 Abs. 2EStG 1981 § 42c Abs. 2AO 1977 § 127

Antragsfrist für Lohnsteuer-Jahresausgleich auch durch Abgabe des Antrags bei örtlich zuständigem Finanzamt gewahrt

Leitsatz

Die Frist zur Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch durch die Abgabe des Antrags bei einem für die Durchführung des Jahresausgleichs örtlich unzuständigen FA gewahrt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 827
XAAAA-92443

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