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Der „§ 4 Abs. 3 EStG“-Rechner in der Insolvenz
Zuordnung der Einkünfte zu den insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen
Hinsichtlich der Zuordnung des Einkünftetatbestands zum vorinsolvenzlichen Vermögensbereich (§ 38 InsO) oder zum Massebereich (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ist nach der BFH-Rechtsprechung maßgeblich, ob der Einkünftetatbestand vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens materiell-rechtlich vollständig verwirklicht worden ist. Der nachfolgende Beitrag gibt nach einleitenden Grundsätzen über die Einkommensbesteuerung im Insolvenzverfahren einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Finanzrechtsprechung betreffend die Zuordnung der Einkünfte zu den insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen bei einer Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG im Insolvenzverfahren.
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I. Grundsätze zur Einkommensbesteuerung im Insolvenzverfahren
1. Vorrangige Regelungen zur Durchsetzung von Forderungen in einer Mangelsituation
[i]GläubigergleichbehandlungsgrundsatzNach § 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Der in dieser Vorschrift verankerte Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz hat seinen Ausgangspunkt im Gewaltmonopol des Staates S. 474(dazu Kahlert, Restrukturierungssteuerrecht, 2022, Rz. 16 ff., m. w. N.): Da Gläubiger...