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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 27-28 | Steuernachzahlungen: Erleichterungen wegen Corona können zum Erlass von Zinsen führen

Das FG Münster hat entschieden, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat. Die Erhebung der Nachzahlungszinsen sei in diesem Fall sachlich unbillig, wenn der Kläger durch die verspätete Steuerfestsetzung zweifelsfrei keinen Liquiditätsvorteil erlangt und das Finanzamt keinen Liquiditätsnachteil erlitten hat.

Als Letztes haben wir noch ein für die Praxis sehr relevantes Verfahren zum Erlass von Zinsen für Steuernachzahlungen für Sie, das beim XI. Senat des BFH anhängig ist. Das FG Münster hat nämlich erstinstanzlich entschieden: Nachzahlungszinsen sind zu erlassen, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus ein Anspruch auf eine zinsfreie Stundung bestanden hat.

Das Finanzamt setzte im Mai 2020 gegenüber einem Sportverein die Körperschaftsteuer für 2018 fest. Da sich aus dem Bescheid eine Nachzahlung ergab, setzte es zugleich Nachzahlungszinsen fest – für den Monat April 2020 gem. § 233a AO. Der Verein beantragte die zinsfrei...