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Arbeitsverhältnis | Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf
Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Jedenfalls bei einem nicht gleichförmigen Abruf begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich.
Die konkludente Vereinbarung einer Arbeitszeit allein durch tatsächliche Heranziehung zur Arbeit erscheint dem Gericht bei der Arbeit auf Abruf als reine Fiktion. Die tatsächliche Arbeitsdauer lasse keinen Rückschluss auf einen entsprechenden Willen der Parteien zu, sondern basiere allein auf dem Beschäftigungsbedarf der Arbeitgeberin. Durch die besondere Verknüpfung der Arbeitsleistung mit dem Arbeitsanfal...