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BFH Urteil v. - III R 7/86 BStBl 1987 II S. 728

Gesetze: BerlinFG § 19

Computerprogramme (hier: Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle Wirtschaftsgüter

Leitsatz

Computerprogramme (hier Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle Wirtschaftsgüter; für ihre Anschaffung kann daher keine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG gewährt werden (Bestätigung des , BFHE 129, 110, BStBl II 1980, 17).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 728
VAAAA-92409

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