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Bilanzierung | "Kosten für den Vermögensübergang" in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 (BFH)
 Die Zuordnung von Kosten zu den
		"Kosten für den Vermögensübergang" als Bestandteil des "außer Ansatz
		bleibenden" Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
		  2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. Objektbezogene
		Aufwendungen - wie z. B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang von Grundstücken -
		gehören grundsätzlich nicht zu den "Kosten für den Vermögensübergang". Bei der
		aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es
		aber an einem solchen Objektbezug (; veröffentlicht am
		).
Die Zuordnung von Kosten zu den
		"Kosten für den Vermögensübergang" als Bestandteil des "außer Ansatz
		bleibenden" Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
		  2006) folgt dem Veranlassungsprinzip. Objektbezogene
		Aufwendungen - wie z. B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang von Grundstücken -
		gehören grundsätzlich nicht zu den "Kosten für den Vermögensübergang". Bei der
		aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es
		aber an einem solchen Objektbezug (; veröffentlicht am
		).
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 bleibt bei der übernehmenden Körperschaft ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übern...