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Rahmenvereinbarung zu Remote Working mit Österreich
Internationale Sozialversicherung wird bilateral deutlich vereinfacht
Remote Working ist, verstärkt durch die Corona-Pandemie, gekommen, um zu bleiben. War das ortsunabhängige Arbeiten vor der Pandemie zuweilen noch reserviert für Freigeister und Kreative, so wurde es in der Pandemie zu einer Notwendigkeit, um schließlich einen fixen Bestandteil der gegenwärtigen Arbeitswelt zu bilden. Allein der Wille in der Sache reicht jedoch nicht, um den nationalen Anforderungen in den diversen Rechtsgebieten zu entsprechen. Im Sozialversicherungsbereich leisten Österreich und Deutschland nun Pionierarbeit.
Teleworking hat sich während der Corona-Pandemie als wichtige Maßnahme erwiesen, um trotz Reisebeschränkungen weiterhin arbeiten zu können. Diese Arbeitsweise ist mittlerweile fest etabliert. Teleworking stellt Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor wesentliche rechtliche Herausforderungen, nicht zuletzt auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich.
Während der coronabedingten Reisebeschränkungen wurden im sozialversicherungsrechtlichen Bereich gemeinschaftsrechtliche Ausnahmen geschaffen, um einen ungewollten Wechsel der Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat zu vermeiden. Diese Ausnahmebedingungen laufen am aus.
Deutschland und Österreich haben daher bilateral eine Rahmenvereinbarung geschlossen, durch die Teleworking im Homeoffice antragsgebunden im Umfang von bis zu 40 % der Arbeitszeit ermöglicht wird.