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FG Rheinland-Pfalz 06.10.2022 4 K 1341/22, NWB 5/2023 S. 309

beA | Nutzungszwang für einen Rechtsanwalt auch bei Bevollmächtigung einer interprofessionellen Sozietät?

Reicht ein Berufsträger, der (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassen ist, ab dem  einen bestimmenden Schriftsatz bei einem Finanzgericht ein, ist dieser formunwirksam, wenn er nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht wird und Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht sind.

Anmerkung:

Das Gericht vertritt die Ansicht, dass ein Rechtsanwalt immer zur Erfüllung der Formvorschrift des § 52d FGO verpflichtet ist, denn die Norm knüpfe allein an dessen Status und Zulassung (auch) als Rechtsanwalt an. Dass die konkret handelnde Person zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen war, ändere an ihrer Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO nichts. Der Rechtsanwalt konnte sich nicht darauf berufen, dass eine Nutzungspflicht für (Nur-)Steuerberat...