Rückbeziehung von gelegentlichen Unterhaltszahlungen auf Monate vor dem Zahlungsmonat
Leitsatz
Der III. Senat schließt sich der Rechtsprechung des VI. Senats an (Urteil vom VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713), daß Unterhaltsaufwendungen nur insoweit nach § 33a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG abgezogen werden dürfen, als hierdurch der Lebensbedarf des Empfängers im Kalenderjahr der Zahlung sichergestellt werden soll. Auch bei Unterhaltsleistungen am Ende des Jahres bleibt die Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr steuerlich unberücksichtigt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 341 MAAAA-92331
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