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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse im Handel
(1) Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegbehältnisse scheidet aus, wenn das Vertragsverhältnis neben der Gebrauchsüberlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente enthält und das Mietvertragselement dem gesamtvertraglichen Leistungsbündel nicht das Gepräge gibt. (2) Gibt ein Handelsunternehmen seinem mit ihm in einer dauerhaften Geschäftsbeziehung stehenden Lieferanten vor, dass dieser die Ware in einem bestimmten Steigentyp zu liefern hat, führt eine wiederholte Anmietung dieses Steigentyps bei unterstelltem Eigentum zur Annahme von Anlagevermögen (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG; § 247 Abs. 2 HGB).
(1) Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter bestimmten Voraussetzungen u....