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Erfassung von staatlich auferlegten Abgaben in der GuV
I. Einführung
Neben der Abgabe an den Fiskus oder eine staatliche Stelle, die sich in Abhängigkeit der Einnahmen abzüglich bestimmter Aufwendungen ergibt, also auf eine Nettomarge (taxable margin) bezieht, sehen sich Unternehmen regelmäßig weiteren (Pflicht-)Abgaben ausgesetzt, deren Bemessungsgrundlage Umsätze oder andere Bruttoerfolgsgrößen (gross margin) sind. Die formalrechtliche Bezeichnung einer Abgabe ist für die bilanzielle Abbildung unbeachtlich. Als Steuern vom Einkommen sind ausschließlich Abgaben auf eine taxable margin, also eine Nettoerfolgsgröße zu behandeln (IAS 12.2). Für alle anderen Abgaben, die als Folge einer Auferlegung durch eine Regierung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu einem Abfluss von Ressourcen führen, ist das Vorliegen einer sonstigen Verpflichtung zu beurteilen (IAS 37.23), ein Ansatz ist mit (rechtlichem) Entstehen der Pflicht zur Leistung der Abgabe geboten (IFRIC 21.8). Im Regelwerk findet sich eine Konkretisierung lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts, also wann eine Verbindlichkeit für eine staatlich auferlegte Abgabe zu erfassen ist. Für den Ausweis fehlt es an einer Vorgabe. Knüpft die Abgabe an eine Bruttoerfolgsgröße, kommt eine Anpassung der Bemes...