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BMF | Reiseleistungen: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für Drittlandsunternehmer
Zum 18.12.2019 wurde der Anwendungsbereich der Sonderregelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) auch auf Leistungen an andere Unternehmer im Rahmen ihres Unternehmens ausgedehnt. Mit Schreiben v. wurden Unternehmer, die (nur) im Drittland ansässig sind, von der Anwendung des § 25 UStG ausgeschlossen (vgl. auch Abschnitt 25.1 Abs. 1 Satz 5 UStAE); sie unterliegen also grds. den allgemeinen Regelungen. Die damals gewährte Nichtbeanstandungsregelung aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde nun zum wiederholten Mal verlängert, diesmal bis zum .
Hinweis: [i]Näheres zur Rolle der Beförderungsleistungen für die Anwendung des § 25 UStGDas FG Niedersachsen hat zwei Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz (Beschlüsse v. - 5 V 96/22 und 5 V 97/22) die Nichtanwendung des § 25 UStG für im Drittland ansässige Unternehmer in Zweifel gezogen.
Im Wartungsschreiben v. zur Einarbe...