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Einkommen-/Körperschaftsteuer | Anrechnung ausländischer Quellensteuer (BFH)
Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die "diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen" einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist die Anrechnung chinesischer Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer.
Die Klägerin mit Entwicklungsaktivitäten unterhielt u. a. in China eine Tochtergesellschaft. Die Entwicklungsaktivitäten werden schwerpunktmäßig am Stammsitz in Deutschland durchgeführt. Die Entwicklung eines neuen Produkts kann, je nach Innovationsgrad und...