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Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt
In seinem III C 2 – S 7200/19/10004 :005 nimmt das Bundesfinanzministerium zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt Stellung.
I. Hintergrund
Durchlaufende Posten gehören nach § 10 Abs. 1 S. 5 UStG nicht zum Entgelt. Nach der bisherigen Verwaltungsanweisung scheidet die Annahme eines durchlaufenden Postens aus, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Dagegen hatte der BFH in seinem , entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn diese gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden. Nach Auffassung des BFH sei die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 5 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Beträge, die ein Steuerpflichtiger in fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt hat, nur dann als durchlaufende Posten zu behandeln sind, wenn sie auch in der Buchführung des Steuerpflichtigen als durchlaufende Posten verbucht worden sind. Dem Unternehmer stünde folglich ein Wahlrecht zu.
Der BFH verwies in seinem Urteil auf Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, der im Gegensatz zur nationalen Vorschrift eine korrespondierende buchhalterisch...