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GmbH | Bestellung des früheren Geschäftsführers zum Liquidator
Auch der frühere Geschäftsführer, der eine Versicherung nach § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG (Habilitätsversicherung) abgegeben hat, ist mit der Anmeldung seiner Bestellung zum Liquidator zur (erneuten) Abgabe einer entsprechenden Versicherung verpflichtet.
Zu der Versicherung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG (Anmeldung der Liquidatoren) ist jeder das Amt übernehmende Liquidator verpflichtet, auch derjenige, der als Geschäftsführer geborener Liquidator ist (vgl. § 66 Abs. 1 GmbHG), und auch derjenige, der bereits als Geschäftsführer eine solche Versicherung abgegeben hat, weil der Liquidator nicht das alte Amt fortsetzt, sondern ein neues antritt, und erneut sichergestellt werden soll, dass keine persönlichen Mängel gegeben sind.