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BFH Urteil v. - VI R 102/85 BStBl 1987 II S. 128

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 und 3

Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei Berufskraftfahrern bei Unterbrechung der Fahrzeit durch Rückkehr vor sechs Stunden nicht abziehbar

Leitsatz

Ein Berufskraftfahrer - hier: Linienbusfahrer - kann die Verpflegungsmehraufwandspauschale von 8 DM dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er seine beruflich veranlaßte Abwesenheit von einer der in Abschn. 22 Abs. 2 Satz 4 LStR bezeichneten Stätten vor Ablauf von sechs Stunden durch Rückkehr unterbricht (Ergänzung zum , BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 128
WAAAA-92277

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