Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei Berufskraftfahrern bei Unterbrechung der Fahrzeit durch Rückkehr vor sechs Stunden nicht abziehbar
Leitsatz
Ein Berufskraftfahrer - hier: Linienbusfahrer - kann die Verpflegungsmehraufwandspauschale von 8 DM dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er seine beruflich veranlaßte Abwesenheit von einer der in Abschn. 22 Abs. 2 Satz 4 LStR bezeichneten Stätten vor Ablauf von sechs Stunden durch Rückkehr unterbricht (Ergänzung zum , BFHE 147, 247, BStBl II 1986, 824).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 128 WAAAA-92277
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